Besonders größere Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern häufig freiwillige Grippeschutzimpfungen im Betrieb an, auch um Fehlzeiten vorzubeugen. Doch was passiert bei Komplikationen.

  1. Komplikationen nach einer betrieblichen Grippeschutzimpfung – haben Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung?

Das Dr. Kotz   Mainz hat im September letzten Jahres eine Grundsatzentscheidung gefällt: Wenn Arbeitgeber freiwillige Impfungen anbieten, haben Arbeitnehmer bei schweren Komplikationen keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Berufsgenossenschaft.

Im konkreten Fall klagte ein Gastronomie-Manager, der für eine GmbH mit diversen Gastronomiebetrieben, darunter auch der Küche einer Klinik, tätig war. Der Krankenhausbesitzer stellte allen Mitarbeitern mit Patientenkontakt kostenlose Grippeimpfstoffe zur Verfügung. Die Mitarbeiter wurden darüber informiert, dass die Impfung freiwillig sei. Der Beschwerdeführer erhielt die Impfung.

Der Mitarbeiter erkrankte Jahre später

Einige Jahre später entwickelte er zusammen mit anderen Beschwerden einen idiopathischen autoinflammatorischen Prozess. Der Restaurantleiter führte dies auf die Impfung zurück und forderte Ausgleichszahlungen von der Berufsgenossenschaft. Der Versicherungsverband lehnte eine Entschädigung ab. Auch die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.

Entscheidend ist die Freiwilligkeit

Das sah auch das Landessozialgericht Mainz so und urteilte ebenfalls, dass die Folgeerkrankung keinen Arbeitsunfall darstelle. Die wichtigsten Argumente:

Die Grippeschutzimpfung war freiwillig.

Die Impfung stelle keine objektive Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar.

Weder der Tarifvertrag noch der Arbeitsvertrag begründen eine Impfpflicht.

Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer nicht im Rahmen seines Weisungsrechts zur Impfung angewiesen.

Allein die subjektive Vorstellung des Beschwerdeführers, die Impfung sei auch im Interesse seines Arbeitgebers, ist unzureichend.

Die Impfung war auch nicht wegen eines erhöhten Ansteckungsrisikos im Rahmen der Tätigkeit notwendig, da der Gastronomieleiter keinen direkten Patientenkontakt hatte.

  1. Können Manager einen Mitarbeiter anweisen, Überstunden zu leisten, um einen kranken Kollegen zu vertreten?

Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge sehen in der Regel vor, dass Arbeitgeber Überstunden anordnen können. Laut Bundesarbeitsgericht gilt: Derartige Klauseln sind nur gültig, wenn der Arbeitnehmer den maximal zu erwartenden Arbeitsaufwand klar erkennen kann. Ohne entsprechende Vereinbarungen dürfen Vorgesetzte nur in echten Notfällen Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeitnehmers anordnen. Zum Beispiel, wenn sich eine Lkw-Lieferung aufgrund eines Staus verzögert. Kranke Kollegen sind kein vertretbarer Grund. Anstehende Fristen können jedoch dazu führen, dass einige Arbeiten nicht einfach unterlassen werden können.

  1. Wie lange dürfen Eltern, die kranke Kinder betreuen, zu Hause bleiben?

Wenn Kinder unter zwölf Jahren erkranken, stehen Eltern vor der Herausforderung zu entscheiden, wer das Kind zum Arzt bringt und zu Hause betreut. Soweit der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine entsprechende Regelung enthält, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung und Krankengeld nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Arbeitnehmer haben Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr, Alleinerziehende auf bis zu 20 Tage. Dies setzt voraus, dass kein anderes Haushaltsmitglied bei dem Kind zu Hause bleiben kann. Daher sollten sich beide Elternteile die Betreuung teilen. Die Altersgrenze von zwölf Jahren gilt nicht für Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind oder eine Behinderung haben.

  1. Lohnfortzahlung während der Betreuung kranker Kinder

Unternehmen sind gesetzlich nicht verpflichtet, Arbeitnehmern voll bezahlte Freistellung zu gewähren. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge legen oft fest, wie viele Tage Beschäftigte bei voller Bezahlung zu Hause bleiben dürfen, während sie ihre kranken Kinder pflegen.

Die ideale Lösung besteht darin, dafür zu sorgen, dass arbeitsrechtliche Probleme erst gar nicht entstehen. Mitarbeiter schätzen Unternehmen, die Kapazitätsengpässen während der Grippe- und Erkältungssaison durch eine geeignete Personalplanung und gut geplante Abwesenheitsregelungen vorbeugen. Wenn möglich, müssen die Eltern als Team arbeiten, um die Arbeit gegebenenfalls untereinander zu verteilen.

 

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